{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-05-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-8_2023-05-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_8_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab19db38fe115c955d87412e7ba19b5a51f7c089fb0975a80b8a8147ceb3819c752a24c584ffd049f2ac8f17294350508?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab19db38fe115c955d87412e7ba19b5a51f7c089fb0975a80b8a8147ceb3819c752a24c584ffd049f2ac8f17294350508&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_8", "Checksum": "ddb3aa39c3d10d6b2332ead2ad3b4c14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 02.05.2023 BA 2023 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Es sei das Konkursamt Zug anzuweisen, die Publikation betreffend Auflage des Kollokationsplanes\nund des Inventars im Schweizerischen Handelsamtsblatt bis spätestens 31. Mai 2023 vorzunehmen.\nSeite 4/6\n\n17. In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023 beantragte das Konkursamt Zug, es seien\nsämtliche Rechtsbegehren abzuweisen (act. 3).\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Art. 270 Abs. 1 SchKG sei der Konkurs innert\neines Jahres durchzuführen. Diese Frist könne gemäss Abs. 2 \"nötigenfalls\" durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden. Auch wenn es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift\nhandle, welche \"nötigenfalls\", mithin aufgrund triftiger Gründe, verlängert werden könne,\ngehe es nicht an, dass ein unkompliziertes Konkursverfahren einzig aufgrund des Personalmangels im Amt über Jahre hinweg verschleppt werde. Der vorliegende Sachverhalt zeige\nklar und deutlich die Rechtsverzögerung des Konkursamtes auf (vgl. act. 1).\n\n2. Das Konkursamt hält dem entgegen, dem Gericht sei die permanent hohe Arbeitslast des\nAmtes und deren Ursachen bekannt. Von den 2023 zugesprochenen Stellen, welche teilweise bereits besetzt worden seien, erhoffe sich das Konkursamt eine Verbesserung der Situation. Bis diese Massnahmen effektiv Wirkung zeigen würden, werde es erfahrungsgemäss\naber noch etwas dauern. Aus dem geschilderten Sachverhalt sei ersichtlich, dass dem Amt\nkeine Untätigkeit vorgeworfen und die lange Dauer nicht einzig und alleine dem Amt angelastet werden könne (vgl. act. 3).\n\n3. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung\neiner ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer\nordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen\noder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter\nsind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert angemessener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig\nerachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick\nauf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG\nN 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25).\n\nArt. 270 SchKG bestimmt, dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung\ndes Konkurses durchgeführt sein soll (Abs. 1). Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden (Abs. 2). Die Frist für die Durchführung des Konkurses ist\nblosse Ordnungsvorschrift. Mehrfache Verlängerung ist möglich (vgl. Näf, in: Hunkeler\n[Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107\nIII 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb\neiner angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben Anspruch darauf,\ndass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Handelt es sich\num einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so sprechen auch sozialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kommen. Letztlich sind die Kantone verpflichtet, ihren Bürgern eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, wozu auch das Betreibungs- und Konkurswesen gehört (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-\nLandschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.2). Die bevorzugte Behandlung eines\nSeite 5/6\n\nKonkursverfahrens darf indes nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Das wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht\nvereinbar. Es ist Aufgabe des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde, geeignete Massnahmen zu treffen und auf die Behebung eines personellen Missstandes beim Konkursamt unmittelbar einzuwirken (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.3).\n\n"}