Damit ist zwar – zumindest obiter – gesagt, dass eine Abtretung an eine dem Gläubiger nahestehende Person unzulässig ist. Im Entscheid wird jedoch nicht erläutert, wer zuständig ist, über die Zulässigkeit der Abtretung zu befinden, wenn der Gläubiger formell mit dem Schuldner nicht übereinstimmt. Es bleibt daher dabei, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Abtretung an eine dem Schuldner nahestehende Person dem Sachrichter im Forderungsprozess vorbehalten bleibt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.