das Bundesgericht die Abtretung nach Art. 230a SchKG derjenigen nach Art. 260 SchKG gegenüber. Im Zusammenhang mit der Abtretung nach Art. 260 SchKG führte es aus, das Recht auf die Abtretung eines Anspruchs, auf dessen Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet habe, dürfe dem Gläubiger von der Konkursverwaltung nicht verweigert werden. Richte sich ein solcher Anspruch gegen den Gläubiger selber, so sei eine Abtretung nicht zulässig, ebenso wenig wie an ihm nahestehende Personen. Damit ist zwar – zumindest obiter – gesagt, dass eine Abtretung an eine dem Gläubiger nahestehende Person unzulässig ist.