5. Vorliegend steht nicht eine Abtretung an einen Gläubiger, der gleichzeitig formell der Schuldner der abgetretenen Forderung ist, zur Diskussion, sondern eine Abtretung an eine dem Schuldner nahestehende Person. Wie soeben dargelegt, ist die Aufsichtsbehörde für die Prüfung der Frage, ob eine Abtretung an eine dem Schuldner nahestehende Person den Interessen der Masse widerspricht, nicht zuständig, sondern der Sachrichter im Forderungsprozess. Der Umstand, dass der Abtretungsgläubiger dem Schuldner (möglicherweise) nahesteht, steht einer Abtretung von Ansprüchen gemäss Art. 260 SchKG nicht entgegen.