260 SchKG nicht berührt. Die Konkursverwaltung ist für solche materiellrechtliche Fragen nicht zuständig und kann diese Entscheidung demnach nicht vorwegnehmen oder sie dem Richter durch die Abtretungsverfügung entziehen (BGE 145 III 101 E. 4.2.3 = Pra 2020 Nr. 5; vgl. auch Bachofner, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 260 SchKG Art. 43 f.; Lorandi, Abtretung von Rechtsansprüchen, www.schkg260-praxis.ch, mit zahlreichen Hinweisen).