Pra 2020 Nr. 5). Im Gegenzug, wenn die Qualität des im Inventar aufgeführten Schuldners umstritten ist, weil der Abtretungsgläubiger, auch wenn formell unabhängig, doch materiell mit diesem übereinstimmt, so liegt diese Frage nicht mehr in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, sondern in derjenigen des Sachrichters. Es geht darum, über die Passivlegitimation zu entscheiden, was eine Frage des materiellen Rechts ist und die Abtretung nach Art. 260 SchKG nicht berührt.