4. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Abtretung eines Anspruchs der Masse an einen Gläubiger, gegen den sich der abgetretene Anspruch selbst richtet, ausgeschlossen. Der Grund für dieses Verbot ist, dass die Ausführung eines Mandats, das im Hinblick auf einen Prozess übertragen worden ist, als unmöglich betrachtet wird und, vor allem, dass der Schuldner nicht ein Vorzugsrecht in Bezug auf einen allfälligen Prozesserlös geltend machen kann. Gegen eine solche Abtretung muss bei der in dieser Frage zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (BGE 145 III 101 E. 4.2.2.1 = Pra 2020 Nr. 5).