3. Die H.________ mbH erklärt, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung falle die Frage, ob der formell verschiedene Abtretungsgläubiger materiell mit dem Schuldner identisch sei, nicht in die Zuständigkeit der Konkursverwaltung, sondern in diejenige des Sachrichters. Die Abtretung an eine nahestehende oder wirtschaftlich identische Person sei somit betreibungsbzw. aufsichtsrechtlich zulässig. Einzig die Abtretung an einen Abtretungsgläubiger, der formell mit dem Schuldner der abgetretenen Forderung übereinstimme, sei aufsichtsrechtlich unzulässig und könnte Gegenstand einer Beschwerde sein (vgl. act. 4).