2. Das Konkursamt hält dem entgegen, gemäss Rechtsprechung könne zwar eine Abtretung an einem dem Schuldner nahestehende Person den Interessen der Masse widersprechen. Die Prüfung der Zulässigkeit der Abtretung sei jedoch dem Sachrichter im Forderungsprozess vorbehalten. Die Konkursverwaltung könne eine Abtretung einzig bei formeller Identität von Gläubiger und Schuldner verweigern. Eine weitergehende Kognitionsbefugnis stehe der Konkursverwaltung nicht zu (vgl. act. 3).