__ nichts anderes als das "alter ego" der H.________ mbH. Das "________" in "H.________ mbH" stehe denn auch für E.________. Nach Lehre und Rechtsprechung sei eine Abtretung unzulässig, wenn der die Abtretung verlangende Gläubiger und der Gemeinschuldner in wirtschaftlicher Hinsicht identisch seien. Gleiches müsse auch für den vorliegenden Fall gelten, wo eine vom Seite 3/5 Gemeinschuldner vollständig kontrollierte Gesellschaft die Abtretung einer Forderung gegen ebendiesen Gemeinschuldner verlange. Rechtsfolge einer unzulässigen Abtretung sei deren Nichtigkeit (vgl. act. 1).