{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-81_2024-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_81_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab8eeaebb6495e98570cb2f2a09c85bddbb1fc6e18974fe62b4882bc796927043af5034aacc0aa5c0148007d5d635a7b1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab8eeaebb6495e98570cb2f2a09c85bddbb1fc6e18974fe62b4882bc796927043af5034aacc0aa5c0148007d5d635a7b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_81", "Checksum": "9d79ecbcd6153efdb605609b5aaf37b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2024 BA 2023 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Gegen eine solche Abtretung muss bei der in dieser Frage zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (BGE 145 III 101 E. 4.2.2.1 = Pra 2020\nNr. 5). Im Gegenzug, wenn die Qualität des im Inventar aufgeführten Schuldners umstritten\nist, weil der Abtretungsgläubiger, auch wenn formell unabhängig, doch materiell mit diesem\nübereinstimmt, so liegt diese Frage nicht mehr in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde,\nsondern in derjenigen des Sachrichters. Es geht darum, über die Passivlegitimation zu entscheiden, was eine Frage des materiellen Rechts ist und die Abtretung nach Art. 260 SchKG\nnicht berührt. Die Konkursverwaltung ist für solche materiellrechtliche Fragen nicht zuständig\nund kann diese Entscheidung demnach nicht vorwegnehmen oder sie dem Richter durch die\nAbtretungsverfügung entziehen (BGE 145 III 101 E. 4.2.3 = Pra 2020 Nr. 5; vgl. auch Bachofner, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 260 SchKG Art. 43 f.; Lorandi, Abtretung von\nRechtsansprüchen, www.schkg260-praxis.ch, mit zahlreichen Hinweisen).\n\n5. Vorliegend steht nicht eine Abtretung an einen Gläubiger, der gleichzeitig formell der Schuldner der abgetretenen Forderung ist, zur Diskussion, sondern eine Abtretung an eine dem\nSchuldner nahestehende Person. Wie soeben dargelegt, ist die Aufsichtsbehörde für die Prüfung der Frage, ob eine Abtretung an eine dem Schuldner nahestehende Person den Interessen der Masse widerspricht, nicht zuständig, sondern der Sachrichter im Forderungsprozess. Der Umstand, dass der Abtretungsgläubiger dem Schuldner (möglicherweise) nahesteht, steht einer Abtretung von Ansprüchen gemäss Art. 260 SchKG nicht entgegen.\n\nDaran vermag der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts\n5A_651/2020 vom 12. August 2021 E. 3.5.1 nichts zu ändern. In diesem Entscheid stellte\nSeite 4/5\n\ndas Bundesgericht die Abtretung nach Art. 230a SchKG derjenigen nach Art. 260 SchKG gegenüber. Im Zusammenhang mit der Abtretung nach Art. 260 SchKG führte es aus, das\nRecht auf die Abtretung eines Anspruchs, auf dessen Geltendmachung die Gesamtheit der\nGläubiger verzichtet habe, dürfe dem Gläubiger von der Konkursverwaltung nicht verweigert\nwerden. Richte sich ein solcher Anspruch gegen den Gläubiger selber, so sei eine Abtretung\nnicht zulässig, ebenso wenig wie an ihm nahestehende Personen. Damit ist zwar – zumindest obiter – gesagt, dass eine Abtretung an eine dem Gläubiger nahestehende Person unzulässig ist. Im Entscheid wird jedoch nicht erläutert, wer zuständig ist, über die Zulässigkeit\nder Abtretung zu befinden, wenn der Gläubiger formell mit dem Schuldner nicht übereinstimmt. Es bleibt daher dabei, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Abtretung an eine dem\nSchuldner nahestehende Person dem Sachrichter im Forderungsprozess vorbehalten bleibt.\n\n6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV\nSchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Konkursamt Zug\n- H.________ mbH\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}