{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-81_2024-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_81_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab8eeaebb6495e98570cb2f2a09c85bddbb1fc6e18974fe62b4882bc796927043af5034aacc0aa5c0148007d5d635a7b1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab8eeaebb6495e98570cb2f2a09c85bddbb1fc6e18974fe62b4882bc796927043af5034aacc0aa5c0148007d5d635a7b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_81", "Checksum": "9d79ecbcd6153efdb605609b5aaf37b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2024 BA 2023 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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März 2024 [rechtkräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nKonkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug,\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend\n\nAbtretung von Rechtsansprüchen (Art. 260 SchKG)\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. August 2021 wurde die\nD.________ AG gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften\nüber den Konkurs angeordnet.\n\n2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 bescheinigte das Konkursamt Zug, dass die Mehrheit\nder Gläubiger der D.________ AG gestützt auf eine Anfrage durch Zirkular vom 31. August\n2023 auf die Geltendmachung folgender Rechtsansprüche der Masse verzichtet hat (Antrag\n3): \"Fortführung des vor dem Landgericht München I anhängigen Prozesses Az. 23 O\n9654/19 in Sachen D.________ AG (Klägerin) gegen Herrn E.________ (Beklagter), in München, Deutschland\". Gleichzeitig trat das Konkursamt diesen Anspruch der Masse nach\nArt. 260 SchKG – unter Vorbehalt, dass die angemeldeten Forderungen rechtskräftig (teilweise) zugelassen werden – an die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die\nF.________ mbH, die G.________ AG und die H.________ mbH ab.\n\n3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 Beschwerde\nbei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgendes Rechtsbegehren:\n\nEs sei festzustellen, dass die Verfügung des Konkursamtes Zug im Konkurs der D.________ AG vom\n20. Dezember 2023 betreffend \"Fortführung des vor dem Landgericht München I anhängigen Prozesses Az. 23 O 9654/19 in Sachen D.________ AG (Klägerin) gegen Herrn E.________ (Beklagter), in\nMünchen, Deutschland\" im Umfang, in welchem mit dieser Verfügung der entsprechende Anspruch der\nMasse gegenüber E.________ an die H.________ mbH (München) abgetreten wurde, nichtig ist; eventualiter sei diese Verfügung in entsprechendem Umfang aufzuheben.\n\n4. In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2024 beantragte das Konkursamt Zug die Abweisung der Beschwerde.\n\n5. Auch die H.________ mbH beantragte in der Stellungnahme vom 15. Januar 2024, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, E.________ sei der wirtschaftlich Berechtigte der\nH.________ mbH. Diese vertrete im Konkursverfahren bezeichnenderweise gleichzeitig auch\nE.________ persönlich. Dass E.________ Eigentümer der H.________ mbH sei und diese\nvollumfänglich kontrolliere, ergebe sich auch aus dem deutschen Handelsregister.\nE.________ sei Geschäftsführer der H.________ mbH. Einzige Gesellschafterin der\nH.________ mbH sei die I.________ GmbH, bei welcher E.________ wiederum Geschäftsführer sowie einziger Gesellschafter sei. Mit anderen Worten sei E.________ nichts anderes\nals das \"alter ego\" der H.________ mbH. Das \"________\" in \"H.________ mbH\" stehe denn\nauch für E.________. Nach Lehre und Rechtsprechung sei eine Abtretung unzulässig, wenn\nder die Abtretung verlangende Gläubiger und der Gemeinschuldner in wirtschaftlicher Hinsicht identisch seien. Gleiches müsse auch für den vorliegenden Fall gelten, wo eine vom\nSeite 3/5\n\nGemeinschuldner vollständig kontrollierte Gesellschaft die Abtretung einer Forderung gegen\nebendiesen Gemeinschuldner verlange. Rechtsfolge einer unzulässigen Abtretung sei deren\nNichtigkeit (vgl. act. 1).\n\n2. Das Konkursamt hält dem entgegen, gemäss Rechtsprechung könne zwar eine Abtretung an\neinem dem Schuldner nahestehende Person den Interessen der Masse widersprechen. Die\nPrüfung der Zulässigkeit der Abtretung sei jedoch dem Sachrichter im Forderungsprozess\nvorbehalten. Die Konkursverwaltung könne eine Abtretung einzig bei formeller Identität von\nGläubiger und Schuldner verweigern. Eine weitergehende Kognitionsbefugnis stehe der\nKonkursverwaltung nicht zu (vgl. act. 3).\n\n3. Die H.________ mbH erklärt, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung falle die Frage, ob\nder formell verschiedene Abtretungsgläubiger materiell mit dem Schuldner identisch sei, nicht\nin die Zuständigkeit der Konkursverwaltung, sondern in diejenige des Sachrichters. Die Abtretung an eine nahestehende oder wirtschaftlich identische Person sei somit betreibungsbzw. aufsichtsrechtlich zulässig. Einzig die Abtretung an einen Abtretungsgläubiger, der formell mit dem Schuldner der abgetretenen Forderung übereinstimme, sei aufsichtsrechtlich\nunzulässig und könnte Gegenstand einer Beschwerde sein (vgl. act. 4).\n\n"}