5. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt Zürich 1 sei zur Edition der "Kontoauszüge der H.________ und der G.________" aufzufordern. Da das Betreibungsamt Zürich 1 – wie bereits mehrfach erwähnt – der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nicht unterstellt ist, kann auch auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.