a-d des Arrestbefehls rechtzeitig vorgenommen. Der Umstand, dass die Arresturkunde erst am 29. Januar 2024 erstellt und an die Beschwerdeführerin versandt hat, rührt daher, dass das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrestbericht erst am 25. Januar 2024 erstellt und am 26. Januar 2024 an das Betreibungsamt Baar versandt hat. Eine Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes Baar liegt somit in keiner Weise vor. 4.3 Die rechthilfeweise Verarrestierung der Vermögenswerte gemäss lit. e des Arrestbefehls im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich erfolgte durch das Betrei- Seite 7/8