3.4 Die Verarrestierung der Fahrzeuge gemäss lit. e des Arrestbefehls erfolgte im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich durch das Betreibungsamt Zürich 1 (vgl. S. 5 des Arrestberichts des Betreibungsamtes Zürich 1 an das Betreibungsamt Baar). Das Betreibungsamt Zürich 1 steht nicht unter der Aufsicht der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Daran ändert auch nichts, dass dieses Amt die Verarrestierung im Auftrag des Betreibungsamtes Baar auf dem Rechthilfeweg vornahm (Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 13 SchKG N 3).