3.2 Der Anspruch auf Ausscheidung von Kompetenzstücken steht ausschliesslich den natürlichen Personen zu. Die juristischen Personen haben keinen Kompetenzanspruch, da dieser auf Humanitätsgründen beruht, die nur auf natürliche Personen zutreffen (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 57 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).