Es besteht daher kein Grund, den vom Betreibungsamt Baar im eigenen Kreis durchgeführten Arrestvollzug sowie den dem Betreibungsamt Zürich 1 erteilten Rechtshilfeauftrag aufzuheben. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei den verarrestierten Bankkonten und Fahrzeugen handle es sich um Kompetenzgüter, die nach Art. 92 f. SchKG unpfändbar seien.