2.4 Im Arrestbefehl vom 29. November 2023 wurde das Betreibungsamt Baar zum Lead-Amt bestimmt mit dem Auftrag, die nicht in seinem Kreis gelegenen Vermögenswerte rechtshilfeweise verarrestieren zu lassen. Dieses Vorgehen entspricht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, der Arrestbefehl sei nichtig, erweist sich damit als unbegründet.