Die nicht in einem Wertpapier inkorporierten Forderungen sind am Wohnsitz des Gläubigers (Arrestschuldners) belegen. Wohnt der Inhaber nicht in der Schweiz, gilt die Forderung als am schweizerischen Wohnsitz bzw. des Sitzes der Forderung des Drittschuldners belegen und ist dort zu verarrestieren (Reiser, a.a.O., Art. 275 SchKG N 49 f. u. 55a, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).