2.3 Beim Arrestvollzug hat sich der Betreibungsbeamte auf die in seinem Kreis belegenen Vermögensobjekte zu beschränken. Grundstücke und bewegliche Sachen (z.B. Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände, Edelmetalle und Schrankfachinhalte, Geld, Banknoten) sind dort belegen, wo sie sich tatsächlich physisch befinden. Das Gleiche gilt für die in einem Wertpapier verkörperten Forderungen. Die nicht in einem Wertpapier inkorporierten Forderungen sind am Wohnsitz des Gläubigers (Arrestschuldners) belegen.