2.2 Unter Hinweis auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Revision des Arrestrechts, welche einen einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraum bezweckt, erkannte das Bundesgericht, dass der schweizweite Arrestvollzug durch Rechtshilfe in Analogie zum Pfändungsvollzug gemäss Art. 89 SchKG möglich ist. Das federführende Betreibungsamt (Lead-Amt) wird – so das Bundesgericht weiter – vom Arrestgericht im Arrestbefehl bestimmt. Dabei sind dem Lead-Betreibungsamt mit der Zustellung des Arrestbefehls die erforderlichen Weisungen gemäss Art.