Keinem Vollzug zugänglich sind Arrestbefehle, die von einer örtlich bzw. sachlich unzuständigen Instanz erlassen wurden, die den formellen Anforderungen nicht genügen, mit dem Völkerrecht offensichtlich unvereinbar oder aus anderen Gründen schlechterdings nichtig sind oder wo ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Spiele steht (Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 275 SchKG N 11 u. 13 mit Hinweisen).