5. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 liess sich das Betreibungsamt Baar zur Beschwerde vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Am 15. Januar 2024 beantragte die Arrestgläubigerin, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf entsprechende Aufforderung reichte das Betreibungsamt Baar am 28. Februar 2024 der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug sämtliche Arrestvollzugsakten ein. Seite 4/8 Erwägungen