4. [recte: 5] Das Betreibungsamt Baar sei wegen Rechtsverweigerung durch Nichtausstellung der Arrestvollzugsurkunde seit 29.11.2023 zu rügen und die Anwaltskosten des Unterzeichneten für dieses SchKG Beschwerdeverfahren seien dem Betreibungsamt Baar aufzuerlegen. 5. [recte: 6] Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4000 aus der Kasse des Betreibungsamtes Baar oder der Staatskasse Baar auszuzahlen.