3. Das Betreibungsamt Baar sei anzuweisen, den Arrestvollzug der Arrestgegenstände b, c, d, und e wegen offensichtlicher Unverhältnismässigkeit/Missverhältnis zwischen Arrestforderung samt Zins und Kosten in der Höhe von 11,4 Mio. CHF und der Höhe der bestrittenen Debitorenforderungen und dem Kompetenzcharakter der Fahrzeuge im Showroom aufzuheben.