2. Die Vorgehensweise des Betreibungsamtes Baar als sogenanntes Lead-Betreibungsamt unter rechtshilfeweisem Beizug des Betreibungsamtes Zürich 1 sei gerichtlich rechtswidrig zu erklären und demgemäss der Arrestvollzug infolge Nichtigkeit der Arrestvollzugshandlungen von Seiten des Betreibungsamtes Baar aufzuheben.