{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-80_2024-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_80_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf83abf2a8e74977720bd951c7e3be77f10a63952a51aa8a3a953d1ebe68acb4e03aa140792ef167585949c60c9ef28b1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf83abf2a8e74977720bd951c7e3be77f10a63952a51aa8a3a953d1ebe68acb4e03aa140792ef167585949c60c9ef28b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_80", "Checksum": "35fbeb45019f03fc96693d2c9bbd9da1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2024 BA 2023 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrestvollzug | Betreibungsamt Baar"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:48:37", "Checksum": "0aa25648c54a0e2f8a1fcf23904fdc12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2024 BA 2023 80\nRegeste:\nArrestvollzug | Betreibungsamt Baar\n\n4.2 Der Arrestbefehl datiert vom 29. November 2023. Das Betreibungsamt Baar informierte die\nim Arrestbefehl unter lit. a-d erwähnten Drittschuldner am 30. November 2023 über die Verarrestierung der Forderungen und machte sie darauf aufmerksam, dass diese rechtsgültig\nnur noch durch Zahlung an das Amt getilgt werden können. Somit hat das Betreibungsamt\nBaar die Verarrestierung der Vermögenswerte gemäss lit. a-d des Arrestbefehls rechtzeitig\nvorgenommen. Der Umstand, dass die Arresturkunde erst am 29. Januar 2024 erstellt und an\ndie Beschwerdeführerin versandt hat, rührt daher, dass das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrestbericht erst am 25. Januar 2024 erstellt und am 26. Januar 2024 an das Betreibungsamt\nBaar versandt hat. Eine Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes Baar liegt somit in keiner\nWeise vor.\n\n4.3 Die rechthilfeweise Verarrestierung der Vermögenswerte gemäss lit. e des Arrestbefehls im\nShowroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich erfolgte durch das Betrei-\nSeite 7/8\n\nbungsamt Zürich 1. Dieses Amt ist, wie erwähnt, der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nicht unterstellt. Anzumerken ist einzig, dass das Betreibungsamt\nZürich 1 die Verarrestierung der Gegenstände im Showroom am 1. Dezember 2023 – und\nsomit innert kurzer Frist – vornahm (vgl. S. 5 des Arrestberichts des Betreibungsamtes Zürich\n1 vom 25. Januar 2024).\n\n5. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt Zürich 1 sei zur Edition\nder \"Kontoauszüge der H.________ und der G.________\" aufzufordern. Da das Betreibungsamt Zürich 1 – wie bereits mehrfach erwähnt – der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nicht unterstellt ist, kann auch auf diesen Antrag nicht eingetreten\nwerden.\n\n6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 8/8\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Baar\n- Rechtsanwalt E.________, z.Hd. der D.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}