{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-80_2024-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_80_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf83abf2a8e74977720bd951c7e3be77f10a63952a51aa8a3a953d1ebe68acb4e03aa140792ef167585949c60c9ef28b1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf83abf2a8e74977720bd951c7e3be77f10a63952a51aa8a3a953d1ebe68acb4e03aa140792ef167585949c60c9ef28b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_80", "Checksum": "35fbeb45019f03fc96693d2c9bbd9da1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2024 BA 2023 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dabei sind\ndem Lead-Betreibungsamt mit der Zustellung des Arrestbefehls die erforderlichen Weisungen gemäss Art. 274 SchKG einschliesslich des Auftrags zum rechtshilfeweisen Arrestvollzug durch weitere Betreibungsämter zu erteilen (BGE 149 III 124 E. 2.1; BGE 148 III 138\nE. 3).\n\n2.3 Beim Arrestvollzug hat sich der Betreibungsbeamte auf die in seinem Kreis belegenen Vermögensobjekte zu beschränken. Grundstücke und bewegliche Sachen (z.B. Fahrzeuge,\nSchmuck, Kunstgegenstände, Edelmetalle und Schrankfachinhalte, Geld, Banknoten) sind\ndort belegen, wo sie sich tatsächlich physisch befinden. Das Gleiche gilt für die in einem\nWertpapier verkörperten Forderungen. Die nicht in einem Wertpapier inkorporierten Forderungen sind am Wohnsitz des Gläubigers (Arrestschuldners) belegen. Wohnt der Inhaber\nnicht in der Schweiz, gilt die Forderung als am schweizerischen Wohnsitz bzw. des Sitzes\nder Forderung des Drittschuldners belegen und ist dort zu verarrestieren (Reiser, a.a.O.,\nArt. 275 SchKG N 49 f. u. 55a, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\n2.4 Im Arrestbefehl vom 29. November 2023 wurde das Betreibungsamt Baar zum Lead-Amt bestimmt mit dem Auftrag, die nicht in seinem Kreis gelegenen Vermögenswerte rechtshilfeweise verarrestieren zu lassen. Dieses Vorgehen entspricht der zitierten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, der Arrestbefehl sei nichtig, erweist sich damit als unbegründet.\n\n2.5 Vorliegend sind die Arrestgegenstände an verschiedenen Orten belegen. Die im Arrestbefehl\nin lit. a-d erwähnten, nicht in einem Wertpapier verkörperten Forderungen sind am Wohnsitz\nder Beschwerdeführerin in Baar belegen. Das Betreibungsamt Baar war daher zur Verarrestierung dieser Vermögenswerte örtlich zuständig. Die im Arrestbefehl unter lit e. erwähnten\nVermögenswerte im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich sind im\nKreis des Betreibungsamtes Zürich 1 belegen. Das Betreibungsamt Baar, das vom Arrestrichter zum Lead-Amt bestimmt und mit dem rechtshilfeweisen Arrestvollzug betraut wurde,\nwar daher befugt, diesen Auftrag dem Betreibungsamt Zürich 1 zu erteilen. Demgegenüber\nerweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach jedes Betreibungsamt vom Arrestrichter mit einem separaten Arrestbefehl hätte bedient werden müssen, als unzutreffend.\nSeite 6/8\n\nEs besteht daher kein Grund, den vom Betreibungsamt Baar im eigenen Kreis durchgeführten Arrestvollzug sowie den dem Betreibungsamt Zürich 1 erteilten Rechtshilfeauftrag aufzuheben.\n\n3.\n3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei den verarrestierten Bankkonten und\nFahrzeugen handle es sich um Kompetenzgüter, die nach Art. 92 f. SchKG unpfändbar seien.\n\n3.2 Der Anspruch auf Ausscheidung von Kompetenzstücken steht ausschliesslich den natürlichen Personen zu. Die juristischen Personen haben keinen Kompetenzanspruch, da dieser\nauf Humanitätsgründen beruht, die nur auf natürliche Personen zutreffen (Vonder Mühll,\nBasler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 57 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung).\n\n3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person. Sie hat daher keinen\nKompetenzanspruch gemäss Art. 92 f. SchKG. Die Verarrestierung der Bankkonten gemäss\nlit a des Arrestbefehls durch das Betreibungsamt Baar war daher ohne Einschränkung zulässig.\n\n3.4 Die Verarrestierung der Fahrzeuge gemäss lit. e des Arrestbefehls erfolgte im Showroom der\nBeschwerdeführerin an der N.________ in Zürich durch das Betreibungsamt Zürich 1 (vgl. S.\n5 des Arrestberichts des Betreibungsamtes Zürich 1 an das Betreibungsamt Baar). Das Betreibungsamt Zürich 1 steht nicht unter der Aufsicht der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Daran ändert auch nichts, dass dieses Amt die Verarrestierung im Auftrag des Betreibungsamtes Baar\nauf dem Rechthilfeweg vornahm (Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 13 SchKG\nN 3). Auf die Rüge, die Fahrzeuge seien rechtswidrig verarrestiert worden, kann daher mangels örtlicher Zuständigkeit von vornherein nicht eingetreten werden.\n\n4.\n4.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Arrestvollzug sei aufgrund des überlangen Zuwartens nichtig.\n\n"}