{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-80_2024-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_80_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf83abf2a8e74977720bd951c7e3be77f10a63952a51aa8a3a953d1ebe68acb4e03aa140792ef167585949c60c9ef28b1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf83abf2a8e74977720bd951c7e3be77f10a63952a51aa8a3a953d1ebe68acb4e03aa140792ef167585949c60c9ef28b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_80", "Checksum": "35fbeb45019f03fc96693d2c9bbd9da1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2024 BA 2023 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Januar 2024 liess sich das Betreibungsamt Baar zur Beschwerde vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Am 15. Januar 2024 beantragte die Arrestgläubigerin,\nes sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf entsprechende Aufforderung reichte das Betreibungsamt Baar am 28. Februar 2024 der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug sämtliche Arrestvollzugsakten ein.\nSeite 4/8\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Arrestbefehl vom 29. November 2023 sei nichtig.\nForderungsurkunde sei gemäss dem Arrestbefehl das Schiedsurteil des ICC International\nCourt of Arbitration in Paris, obwohl der Entscheid von Schiedsrichter P.________ mit Wohnsitz und Sitz in London gefällt worden sei. Zudem sei dieser Schiedsgerichtsentscheid kein\ndefinitiver Rechtsöffnungstitel, weshalb entgegen dem Arrestbefehl der Arrestgrund gemäss\nArt. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht gegeben sei.\n\n1.2 Zur Nachprüfung der Grundlagen eines Arrestbefehls ist der Betreibungsbeamte nach konstanter Rechtsprechung weder berechtigt noch verpflichtet. Die gerichtlich festgestellte\nGlaubwürdigkeit von Forderungen, das Vorliegen eines Arrestgrundes oder die Zugehörigkeit\nder zu verarrestierenden Vermögenswerte sind für die Betreibungsbehörden verbindlich.\nEine \"révision au fond\" steht den Betreibungsbehörden und deren Aufsichtsbehörden nicht\nzu. Indes wäre es mit der Funktion der Betreibungsbehörden schlechterdings unvereinbar, im\nRahmen des Arrestvollzugs Handlungen vornehmen zu müssen, die mit den für sie verbindlichen Vorschriften – insbesondere die Bestimmungen über die Pfändung – unvereinbar sind.\nKeinem Vollzug zugänglich sind Arrestbefehle, die von einer örtlich bzw. sachlich unzuständigen Instanz erlassen wurden, die den formellen Anforderungen nicht genügen, mit dem\nVölkerrecht offensichtlich unvereinbar oder aus anderen Gründen schlechterdings nichtig\nsind oder wo ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Spiele steht (Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 275 SchKG N 11 u. 13 mit Hinweisen).\n\n1.3 Angesichts des Verbots zur Nachprüfung der Grundlagen des Arrestbefehls war das Betreibungsamt Baar weder berechtigt noch verpflichtet zu prüfen, ob das im Arrestbefehl genannte Schiedsurteil ein tauglicher Arrestgrund darstellt. Demgemäss kann diese Rüge auch nicht\nim vorliegenden Beschwerdeverfahren erhoben werden. Vielmehr wäre sie in einem allfälligen Arresteinspracheverfahren vorzubringen. Dementsprechend musste das Betreibungsamt\nBaar auch nicht prüfen, ob das im Arrestbefehl erwähnte Schiedsurteil die Voraussetzungen\nzur Anerkennung und Vollstreckung gemäss Art. IV des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12) erfüllt. Auch darüber wäre in einem allfälligen Arresteinspracheverfahren zu befinden. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung prüft das Gericht in diesem Verfahren die Vollstreckbarkeit des Entscheids, auf den sich der Arrestgläubiger als Arrestgrund im Sinne von\nArt. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG beruft, allerdings nur unter dem Blickwinkel der Glaubhaftmachung. Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kommt es erst im\nVerfahren der Arrestprosequierung, im Falle des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6\nSchKG üblicherweise im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG (BGE 149 III 318 E. 3.2.2).\n\n1.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Betreibungsamt Baar wäre im Rahmen\ndes Arrestvollzugs verpflichtet gewesen, die Rechtspersönlichkeit und den Sitz der Arrestgläubigerin zu überprüfen. Dazu bestand jedoch kein Anlass. Die Beschwerdeführerin nannte\nin der Beschwerde keine Gründe dafür, weshalb der Arrestgläubigerin die Rechtspersönlich-\nSeite 5/8\n\nkeit nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate fehlen und der angegebene Sitz in\nDubai unzutreffend sein sollte. Ihre diesbezügliche Rüge ist unsubstanziiert, weshalb sie\nnicht zu hören ist.\n\n2.\n2.1 Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, die Zustellung des Arrestbefehls durch das Kantonsgericht nur an das Betreibungsamt Baar sei nichtig gewesen, desgleichen die Bezeichnung des Betreibungsamtes Baar als Lead-Amt. So sei jedes Betreibungsamt vom Arrestgericht mit einem separaten Arrestbefehl zu bedienen, wenn die Vermögenswerte in verschiedenen Arrestkreisen lägen, was hier der Fall sei.\n\n"}