{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-03-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-80_2024-03-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_80_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf83abf2a8e74977720bd951c7e3be77f10a63952a51aa8a3a953d1ebe68acb4e03aa140792ef167585949c60c9ef28b1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf83abf2a8e74977720bd951c7e3be77f10a63952a51aa8a3a953d1ebe68acb4e03aa140792ef167585949c60c9ef28b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_80", "Checksum": "35fbeb45019f03fc96693d2c9bbd9da1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2024 BA 2023 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Auf entsprechendes Gesuch der D.________, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (vormals\nF.________; nachfolgend: Arrestgläubigerin), erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht\nZug am 29. November 2023 gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin)\neinen Arrestbefehl (Verfahren EA 2023 51). Darin bestimmte er das Betreibungsamt Baar\nzum Lead-Amt und wies dieses gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG an, bis zur Höhe\nder Arrestforderung von CHF 11'306'052.25 nebst Zins zu 2,5 % auf CHF 673'138.27 seit 21.\nJuli 2021 folgende Vermögenswerte der Beschwerdeführerin mit Arrest zu belegen bzw.\nrechtshilfeweise belegen zu lassen (nachfolgend gekürzt wiedergegeben):\n\na) sämtliche Vermögenswerte […] inkl. zukünftiger Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, lautend\nauf die Beschwerdeführerin bei folgenden Bankinstituten:\n- G.________ AG\n- G.________ (Schweiz) AG\n- H.________ AG\n- H.________ Switzerland AG;\n\nb) sämtliche gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der K.________ AG […], welche ihr aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin\nder K.________ AG zustehen;\n\nc) sämtliche gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der L.________ AG […], welche ihr aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin\nder L.________ AG zustehen;\n\nd) sämtliche gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der M.________ AG, […], welche ihr aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin\nder M.________ AG zustehen;\n\ne) sämtliche Vermögenswerte, insbesondere Mobilien, Fahrzeuge, Möbel, Einrichtungen etc. im\nShowroom der Beschwerdeführerin an der N.________, 8001 Zürich;\n\nbis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten, alles soweit verarrestierbar.\n\n2. Am 30. November 2023 informierte das Betreibungsamt Baar die unter lit. a-d erwähnten\nDrittschuldner über den Arrest und machte sie darauf aufmerksam, dass die verarrestierten\nForderungen rechtsgültig nur noch an das Amt bezahlt werden könnten.\n\n3. Ferner erteilte das Betreibungsamt Baar dem Betreibungsamt Zürich 1 gleichentags einen\nArrestvollzugsauftrag für die unter lit. e erwähnten Vermögenswerte. Am 25. Januar 2024\nverfasste das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrestbericht über den am 1. Dezember 2023 erfolgten Arrestvollzug im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich sowie über die vorgenommene Verarrestierung der Vermögenswerte bei den unter lit. a erwähnten Bankinstituten. Am 26. Januar 2024 stellte es diesen Bericht dem Betreibungsamt\nBaar zu. Am 29. Januar 2024 versandte das Betreibungsamt Baar die am gleichen Tag erstellte Arresturkunde an die Beschwerdeführerin.\nSeite 3/8\n\n4. Bereits zuvor, am 26. Dezember 2023, hatte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs Beschwerde mit folgenden Anträgen erhoben:\n\n1.\nDer Arrestbefehl vom 29.11.2023 sei für nichtig zu erklären und der Arrest bezüglich der Arrestgegenstände a, b, c, d und e aufzuheben und die Arrestaufhebung der G.________ und der H.________\nAG in Zürich mitzuteilen, dasselbe den angeblichen Schuldnern der heutigen Beschwerdeführerin wie\nauch der Beschwerdeführerin alle Fahrzeugausweise die Fahrzeuge in der Liegenschaft N.________\n8001 Zürich Showroom betreffend herauszugeben. Ebenfalls seien die Betreibungsämter Baar und\nZürich 1 anzuweisen, den Arrestvollzug aufzuheben oder abzubrechen und die\nArrestvollzugsaufhebung dem Obergericht Zug schriftlich zu bestätigen.\n\n2.\nDie Vorgehensweise des Betreibungsamtes Baar als sogenanntes Lead-Betreibungsamt unter rechtshilfeweisem Beizug des Betreibungsamtes Zürich 1 sei gerichtlich rechtswidrig zu erklären und demgemäss der Arrestvollzug infolge Nichtigkeit der Arrestvollzugshandlungen von Seiten des Betreibungsamtes Baar aufzuheben.\n\n3.\nDas Betreibungsamt Baar sei anzuweisen, den Arrestvollzug der Arrestgegenstände b, c, d, und e\nwegen offensichtlicher Unverhältnismässigkeit/Missverhältnis zwischen Arrestforderung samt Zins und\nKosten in der Höhe von 11,4 Mio. CHF und der Höhe der bestrittenen Debitorenforderungen und dem\nKompetenzcharakter der Fahrzeuge im Showroom aufzuheben.\n\n4.\nDas Betreibungsamt Zürich 1 sei aufzufordern, die Kontoauszüge der H.________ und G.________ zu\nedieren und danach sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um diese Beschwerde zu ergänzen,\nda dem Unterzeichneten nur die Konti der H.________ CHF I.________ CHF Konto und J.________\nEuro Konto bekannt sind und aufgrund der Ferienabwesenheit der zuständigen Organe der Beschwerdeführerin ab 18.12.2023 keine weiteren Informationen und Urkunden erhältlich waren.\n\n"}