33 Abs. 4 SchKG dar. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen und soweit möglich nachweisen müssen, weshalb ihre Krankheit dazu führte, dass sie nicht in der Lage war, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Dazu macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Damit ist ein Hinderungsgrund nicht dargetan. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtvorschlagsfrist erweist sich daher als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.