Schliesslich liegt ein "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" von Dr.med. I.________ vom 28. November 2023 vor, gemäss welchem F.________ wegen Krankheit seit 13. November 2023 in seiner Behandlung war und ihre Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis 25. November 2023 100 % betrug (act. 1/9). Mit diesen Zeugnissen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass ihre einzige Verwaltungsrätin, F.________, unverschuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stellt allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar.