_, habe von der Beschwerdeführerin eine Rechnung für seine Umbauten an seinen privaten Gebäuden erhalten. Der Betrag von CHF 30'000.00, der hier gefordert werde, sei als Teilzahlung auf ihre Rechnung geleistet worden. Der Gläubiger schulde ihr Geld und nicht umgekehrt (vgl. act. 1 S. 1). 1.3 Dieser Einwand betrifft den materiellen Bestand der Forderung. Eine solche Einrede kann in der Beschwerde gegen eine Konkursandrohung nicht erhoben werden. Hierfür steht vielmehr der Weg von Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG offen (Markus, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 160 SchKG N 6 m.H.).