Wo sich materiellrechtliche Fragen stellen, ist das Gericht anzurufen, ebenso für vollstreckungsrechtliche Entscheidungen, die besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingreifen. Alle übrigen Vollstreckungsfragen sind der Entscheidung der Zwangsvollstreckungsorgane und der Aufsichtsbehörde überlassen (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 9 ff.). Seite 3/5