Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die Konkursandrohung. 1.1 Mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes angefochten werden. Dabei sind materiellrechtliche Fragen und Vollstreckungsfragen auseinanderzuhalten. Wo sich materiellrechtliche Fragen stellen, ist das Gericht anzurufen, ebenso für vollstreckungsrechtliche Entscheidungen, die besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingreifen.