{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-01-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-79_2024-01-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_79_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabe6b9055695f66499fb07643ad67c5e2e7f86ff89a066a5c7c9b1d670451576305952b8ce770d453d8ef4f5ccf9c7185?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabe6b9055695f66499fb07643ad67c5e2e7f86ff89a066a5c7c9b1d670451576305952b8ce770d453d8ef4f5ccf9c7185&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_79", "Checksum": "b1dbb48a8bbda5ca8c1c80b55eb39c74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 30.01.2024 BA 2023 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung und Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Betreibungsamt Ägerital"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:49:05", "Checksum": "20643ba5f6ef040f86e007ec542887dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 30.01.2024 BA 2023 79\nRegeste:\nKonkursandrohung und Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Betreibungsamt Ägerital\n\n2.2 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst\nbei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den\nRegeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht\nbefürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt\nhätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein.\nDie Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon\nabgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist\ngemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise\nArztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a m.H.).\n\n2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, F.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrates, habe vom 9. bis 17. Oktober 2023 Urlaub in Kosovo gemacht und vom 23. bis 28. Oktober 2023\nwegen eines Todesfalls in der Familie nach Kosovo reisen müssen. Vom 30. Oktober bis\nSeite 4/5\n\n4. November 2023 sei F.________ wegen Krankheit und vom 6. bis 17. November 2023 wegen Krankheit ihres Sohnes arbeitsunfähig gewesen. Vom 20. bis 25. November 2023 sei sie\nerneut wegen Krankheit in medizinischer Behandlung und arbeitsunfähig gewesen. Hätte\nF.________ vom Zahlungsbefehl, der am 2. November 2023 an die Domiziladresse gesendet\nworden sei, Kenntnis gehabt, hätte sie sofort Rechtsvorschlag erhoben (act. 1 S. 2).\n\n2.4 Die Beschwerdeführerin reichte ein \"Arbeitsunfähigkeitszeugnis\" von Dr.med. I.________,\nFacharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 28. November 2023 ein, wonach F.________ wegen Krankheit seit 23. Oktober 2023 in seiner Behandlung war. Ihre Arbeitsunfähigkeit betrug\nvom 30. Oktober 2023 bis 4. November 2023 100 % (act. 1/7). Weiter war F.________\ngemäss ärztlichem Zeugnis von Dr.med. J.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 28. November 2023 wegen Krankheit ihres Sohnes vom 6. bis 17. November 2023\nzu 100 % arbeitsunfähig (act. 1/8). Schliesslich liegt ein \"Arbeitsunfähigkeitszeugnis\" von\nDr.med. I.________ vom 28. November 2023 vor, gemäss welchem F.________ wegen\nKrankheit seit 13. November 2023 in seiner Behandlung war und ihre Arbeitsunfähigkeit vom\n20. bis 25. November 2023 100 % betrug (act. 1/9). Mit diesen Zeugnissen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass ihre einzige Verwaltungsrätin, F.________, unverschuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Die krankheitsbedingte\nArbeitsunfähigkeit stellt allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33\nAbs. 4 SchKG dar. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen und soweit möglich\nnachweisen müssen, weshalb ihre Krankheit dazu führte, dass sie nicht in der Lage war, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Dazu macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Damit ist ein Hinderungsgrund nicht dargetan. Das Gesuch um Wiederherstellung\nder Rechtvorschlagsfrist erweist sich daher als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.\n\n2.5 Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht\nim Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens\ngemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde\nKostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4\nE. 6c). Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten dieses Gesuchs aufzuerlegen.\n\nUrteilsspruch\n\n1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n1.2 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n2.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________\ndes Betreibungsamtes Ägerital wird abgewiesen.\n\n2.2 Der Beschwerdeführerin wird für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.\nSeite 5/5\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Ägerital\n- Gläubiger B.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}