{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-01-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-79_2024-01-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_79_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabe6b9055695f66499fb07643ad67c5e2e7f86ff89a066a5c7c9b1d670451576305952b8ce770d453d8ef4f5ccf9c7185?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaabe6b9055695f66499fb07643ad67c5e2e7f86ff89a066a5c7c9b1d670451576305952b8ce770d453d8ef4f5ccf9c7185&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_79", "Checksum": "b1dbb48a8bbda5ca8c1c80b55eb39c74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 30.01.2024 BA 2023 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Januar 2024 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG,\nBeschwerdeführerin und Gesuchstellerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Ägerital,\n\nbetreffend\n\nKonkursandrohung und Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. Am 25. Oktober 2023 stellte B.________ gegen die A.________ AG, Oberägeri (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Ägerital ein Betreibungsbegehren für eine\nForderung von CHF 30'000.00 nebst 5 % Zins seit 10. Dezember 2022 (act. 3/1/1). Als Forderungsgrund bezeichnete er ein \"zweckgebundenes Darlehen\". Den am 2. November 2023\nin der Betreibung Nr. ________ ausgestellten Zahlungsbefehl übergab das Betreibungsamt\nÄgerital am gleichen Tag C.________, Geschäftsführerin der Domizilhalterin der Beschwerdeführerin (D.________ AG; act. 3/1/6).\n\n2. Mit E-Mail vom 23. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag\n(act. 3/1/7). Das Betreibungsamt Ägerital wies diesen mit Verfügung vom 24. November 2023\nzurück mit der Begründung, die Rechtsvorschlagsfrist sei am 13. November 2023 abgelaufen\n(act. 3/1/8).\n\n3. Am 23. November 2023 stellte B.________ das Fortsetzungsbegehren (act. 3/1/9). Die am\n24. November 2023 ausgefertigte Konkursandrohung händigte das Betreibungsamt Ägerital\nam 27. November 2023 wiederum C.________ aus (act. 3/1/10).\n\n4. Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\"Einspruch\" und Beschwerde \"über die gesamte Forderung zuzüglich […] Kosten\" von total\nCHF 30'206.60 (act. 1).\n\n5. Mit Schreiben vom 30. November 2023 wies der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin\ndarauf hin, dass ihren Ausführungen nicht entnommen werden könne, ob sie auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stelle. Sollte sie dies beabsichtigen,\nwäre ein solches Gesuch innerhalb von 10 Tagen \"vom Wegfall des Hindernisses an\" bei der\nAufsichtsbehörde einzureichen (act. 2).\n\n6. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie hiermit ein\nGesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stelle (act. 4).\n\n7. Die amtlichen Akten des Betreibungsamtes Ägerital wurden beizogen (act. 3 und 3/1).\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die Konkursandrohung.\n\n1.1 Mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde können Verfügungen des Betreibungs- und\nKonkursamtes angefochten werden. Dabei sind materiellrechtliche Fragen und Vollstreckungsfragen auseinanderzuhalten. Wo sich materiellrechtliche Fragen stellen, ist das Gericht anzurufen, ebenso für vollstreckungsrechtliche Entscheidungen, die besonders intensiv\nin die Stellung des Schuldners eingreifen. Alle übrigen Vollstreckungsfragen sind der Entscheidung der Zwangsvollstreckungsorgane und der Aufsichtsbehörde überlassen (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 9 ff.).\nSeite 3/5\n\n1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, F.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrats\nder Beschwerdeführerin, habe den Darlehensvertrag nicht unterschrieben. Dieser sei somit\nnichtig. Die Summe von CHF 30'000.00, die hier fälschlicherweise in Betreibung gesetzt werde, sei von der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 an die G.________ AG (Reservierung Grundstück H.________) überwiesen worden. Dies habe nichts mit der vorliegenden\nBetreibung zu tun. Der Gläubiger, B.________, habe von der Beschwerdeführerin eine\nRechnung für seine Umbauten an seinen privaten Gebäuden erhalten. Der Betrag von\nCHF 30'000.00, der hier gefordert werde, sei als Teilzahlung auf ihre Rechnung geleistet\nworden. Der Gläubiger schulde ihr Geld und nicht umgekehrt (vgl. act. 1 S. 1).\n\n1.3 Dieser Einwand betrifft den materiellen Bestand der Forderung. Eine solche Einrede kann in\nder Beschwerde gegen eine Konkursandrohung nicht erhoben werden. Hierfür steht vielmehr\nder Weg von Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG offen (Markus, Basler Kommentar, a.a.O.,\nArt. 160 SchKG N 6 m.H.).\n\n1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\n2. Die Beschwerdeführerin stellt auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.\n\n2.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch\neinreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.\n\n"}