3. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin sinngemäss, die kantonalen und kommunalen Behörden verfügten über keine hoheitlichen Rechte, weshalb ihre Amtshandlungen von vornherein nichtig seien. Die Schweiz befinde sich mittlerweile vollständig im "Rechtsbankrott" (vgl. act. 1 Rz 3).