Der Beschwerdeführer verlangt, das Betreibungsamt Zug sei zu verpflichten, die Kosten zu tragen und ihn für das Verfahren zu entschädigen. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Zum einen begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht. Zum anderen bezieht sich der Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf das Betreibungsamt. Somit bleibt es dabei, dass keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen sind. Urteilsspruch