Soweit C.________ beantragt, der Beschwerdeführer und D.________ seien kostenpflichtig zu erklären, ist dieser Antrag abzuweisen, da das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG grundsätzlich kostenlos ist und keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorliegt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; vgl. E. 3). Seite 8/9 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).