_" bzw. "F.________" (C.________/D.________) nicht von der Leistung des geforderten Vorschusses abhängig gemacht werden, stellt sie doch die gesetzlich vorgesehene und dem Beschwerdeführer bereits im Beschluss des Obergerichts vom 1. Juli 2020 angedrohte Folge der Nichtleistung des Kostenvorschusses dar. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung des Betreibungsamtes Zug aufzuheben und das Betreibungsamt ist anzuweisen, vom Beschwerdeführer einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 für die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F._______