1.5 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 7. November 2023 insoweit nicht zu beanstanden, als das Amt vom Beschwerdeführer einen weiteren Kostenvorschuss verlangt, der zum überwiegenden Teil die bereits angefallenen Kosten des Verwalters gemäss Art. 12 VVAG, Rechtsanwalt G.________, abdecken soll. Auch die Ankündigung, dass für den Fall der Nichtleistung des Vorschusses keine Abtretung des Anspruchs auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens vorgenommen werden kann, ist gesetzeskonform. Hingegen kann die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.____