Dementsprechend kann der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung auf eigene Gefahr angeboten werden, wenn dieser die offenen Kosten der Verwertung deckt. Sind diese Kosten nicht gedeckt, ist das Anteilsrecht als solches zu versteigern (vgl. Art. 10 Abs. 4 VVAG). Der Auffassung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe ihm den Liquidationsanspruch unabhängig von der Leistung des Kostenvorschusses abzutreten, kann daher nicht gefolgt werden.