Art. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten, kommt zum Tragen, wenn ein Mitanteilsinhaber sich der Auflösung der Gemeinschaft widersetzt. Sie ist eine Verwertungs- bzw. Betreibungshandlung i.S.v. Art. 68 Abs. 1 SchKG und setzt voraus, dass die Kosten für die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens gedeckt sind. Dementsprechend kann der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung auf eigene Gefahr angeboten werden, wenn dieser die offenen Kosten der Verwertung deckt.