Sofern der Beschwerdeführer demnach nicht bereit ist, für die noch offenen Kosten des eingesetzten Verwalters aufzukommen, hat das Betreibungsamt den Anteil von C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" öffentlich zu versteigern. 1.4.2 Die in Art. 13 Abs. 1 VVAG vorgesehene Möglichkeit, dem Gläubiger den Anspruch auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr gemäss Seite 7/9