Urteil des Bundesgerichts 7B.76/2002 vom 1. Juli 2022 E. 4.5). Vorliegend wurde mit Beschluss der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Juli 2020 – unter dem Vorbehalt der Leistung des vom Betreibungsamt Zug zu verlangenden Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger – die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" angeordnet. Für den Fall der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger wurde die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.______