1.4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 4 VVAG ist den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch in Fällen, bei welchen nach Art. 10 Abs. 3 VVAG die Auflösung der Gemeinschaft anzuordnen wäre, bei unterlassener Kostenvorschussleistung die Verwertung des Anteilsrechts als solches erfolgen (vgl. BGE 135 III 179 E. 2.3 f. = Pra 2010 Nr. 42 S. 307 [Erbschaftsanteil]; Urteil des Bundesgerichts 7B.76/2002 vom 1. Juli 2022 E. 4.5).