68 Abs. 2 SchKG). Folglich sind die nicht gedeckten Kosten des Verwalters beim Beschwerdeführer (Gläubiger) – allenfalls durch Betreibung auf Pfändung – geltend zu machen (vgl. E. 1.2). 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr anzubieten. Eventualiter sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, die öffentliche Versteigerung des Anteils von C.________ (Schuldner) an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" durchzuführen.