_" bzw. "F.________" bei der Depositenanstalt hinterlegten Überschuss von CHF 240'143.25 bzw. CHF 239'801.10 bezogen werden. Es ist nach wie vor unklar, in welchem Verhältnis der Überschuss auf die beiden Gesellschafter (C.________/D.________) aufzuteilen ist. Erst wenn der Anteil des Schuldners C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" verwertet ist, können vom Verwertungserlös vorab die Kosten der Verwertung abgezogen werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG).