fallenen Kosten stellen Verwertungskosten dar und zählen somit zu dem Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG. Vorliegend hat der Schuldner keine Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt geleistet und ein Verwertungserlös liegt nicht vor, weil die einfache Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" noch nicht liquidiert wurde. Somit können die noch offenen Kosten aus der Tätigkeit des Verwalters weder aus Abschlagszahlungen des Schuldners noch aus dem Verwertungserlös gedeckt werden. Die nicht gedeckten Kosten können – zumindest derzeit – auch nicht von dem zugunsten der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.____